Gewerbesteuer
_____________________________ | _______________________________ |
Stelle: | Stadt Bad Wörishofen |
---|---|
Straße: | Bgm.-Ledermann-Straße 1 |
PLZ/Ort: | 86825 Bad Wörishofen |
Abteilung: | Steueramt |
Zimmernummer: | 24 |
Telefonnummer: | 08247/9690- 533 u. 534 |
Faxnummer: | 08247/9690-599 |
e-mail: | steueramt@bad-woerishofen.de |
_____________________________ | _______________________________ |
Allgemeine Informationen
Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer. Die Aufgaben für die Verwaltung der Realsteuern sind zwischen dem Freistaat Bayern, hier vertreten durch die Finanzämter, und der Stadt Bad Wörishofen aufgeteilt.
Das Finanzamt ist zuständig für die:
- Beurteilung der sachlichen Steuerpflicht (Steuergegenstand)
- Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft)
- Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
- Festsetzung der Meßbeträge
Die Stadt Bad Wörishofen ist zuständig für die:
- Festsetzung des Hebesatzes
- Festsetzung der Gewerbesteuer einschließlich der Vorauszahlungen
- Entscheidungen über eine Stundung bzw. Erlass.
Informationen zur Gewerbesteuer
Das Finanzamt, hier das sog. Betriebsfinanzamt, ist für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages zuständig. Das Finanzamt prüft dabei die sachliche und persönliche Steuerpflicht, entscheidet also über das Vorliegen eines Steuergegenstandes (= Gewerbebetrieb) und über die Person des Steuerschuldners. Besteuerungsgrundlage ist bei der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag.
Ausgangswert für den Gewerbeertrag ist der Gewinn des Unternehmens. Dieser wird durch ein kompliziertes Verfahren nach dem Gewerbesteuergesetz ermittelt. Es kommt aber häufig vor, dass ein Unternehmen nicht nur in einer Gemeinde eine Betriebsstätte hat, sondern mehrere Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden unterhält.
Wenn diese Unternehmen nun Gewinne erwirtschaften, wollen alle Gemeinden, in denen das Unternehmen tätig ist, am Gewinn partizipieren. Folglich muss in diesen Fällen der Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden aufgeteilt, das heißt zerlegt werden. Vereinfacht dargestellt sieht das Verfahren folgendermaßen aus:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Gewerbesteuermessbetrag
Bei Zerlegungen wird dieser Messbetrag nun in einem speziellen Verfahren auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt.
Die Stadt Bad Wörishofen erhält vom Inhalt des Gewerbesteuermessbescheides/ Zerlegungsbescheides Kenntnis und kann daraufhin nun die Gewerbesteuer festsetzen.
Dies geschieht dadurch, dass wir den Gewerbesteuermessbetrag bzw. den für uns anfallenden Zerlegungsanteil mit dem Hebesatz multiplizieren. Vereinfacht sieht dies wie folgt aus:
Gewerbesteuermessbetrag/Zerlegungsanteil x Hebesatz = Gewerbesteuer
Außerdem setzen wir die laufenden Vorauszahlungen für die Unternehmen fest, die sich in der Regel auf die Steuerfestsetzung der letzten Veranlagung stützen.
Die Hebesätze der Stadt Bad Wörishofen haben sich in Bad Wörishofen in den vergangenen Jahrzehnten wie folgt entwickelt:
--------------------------------------------- | ---------------- |
21.06.1948 - 31.03.1952 | 210 v.H. |
01.04.1952 - 31.12.1962 | 250 v.H. |
01.01.1963 - 31.12.1970 | 270 v.H. |
01.01.1971 - 31.12.1977 | 285 v.H. |
01.01.1978 - 31.12.1979 | 300 v.H. |
01.01.1980 - 31.12.1992 | 285 v.H. |
01.01.1993 - 31.12.2000 | 300 v.H. |
01.01.2001 - 31.12.2001 | 315 v.H. |
01.01.2002 - 31.12.2008 | 330 v.H. |
01.01.2009 - 31.12.2013 | 290 v.H. |
ab 01.01.2014 | 240 v.H. |
--------------------------------------------- | ---------------- |
Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Mitarbeiter des Steueramtes gerne zur Verfügung: