Verkehrsrechtliche Formulare
Parkerleichterungen; Handwerksbetriebe, Handelsvertreter und Tätige im Sozialen Dienst
Allgemeines:
Die unteren Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Handwerksbetrieben, Handelsvertretern und im sozialen Dienst Tätigen unter gewissen Voraussetzungen für eine gewisse Dauer Parkerleichterungen gewähren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug oder Materialien oder aufgrund Eilbedürftigkeit oder zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht.
Zum Nachweis der Berechtigung wird von der Behörde ein orangefarbener Parkausweis mit der Aufschrift ''Handwerker'', ''Handelsverteter'' oder ''Sozialer Dienst'' ausgegeben. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die Parkerleichterungen in Anspruch genommen werden sollen.
Wer ist berechtigt, die Ausnahmegenehmigung zu beantragen?
• Handwerksbetriebe die eine Tätigkeit im zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A zur Handwerksordnung (HandwO) oder im zulassungsfreien Handwerk bzw. handwerksähnlichen Gewerbe nach Anlage B zur HandwO ausüben.
• Gewerbliche Unternehmen, die eine den in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung absolut vergleichbare Tätigkeiten ausüben (z.B. Wartungsdienste oder Firmen, deren Mitarbeiter Großgeräte installieren).
• Handelsvertreter (Voraussetzung ist der Nachweis, dass zur Ausübung des Berufs wertvolle Kollektionen mitgeführt (z.B. Uhren, Schmuck), mehrere schwere Koffer getragen, schwere bzw. große Musterstücke (z. B. Büromöbel) oder viele kleinere Einzelteile (z.B. Schuhkollektionen) vorgeführt werden müssen. Versicherungsvertreter sind in aller Regel nicht antragsberechtigt.
• im Sozialen Dienst Tätige (Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen)
Formulare der Stadt Bad Wörishofen
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antragaufverkehrsrechtlicheanordnung.pdf43.8926 kB
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antrag_ausnahme_46_abs_1_stvo.pdf212.278 kB