http://www.bad-woerishofen.de
DRUCKVERSION
Hinweistafel im Bürgerbüro (© Karin Donath : Karin Donath )

Was erledige ich wo?

Grundsteuer

____________________________________________________________
Stelle:Stadt Bad Wörishofen
Straße:Bgm.-Ledermann-Straße 1
PLZ/Ort:86825 Bad Wörishofen
Abteilung:Steueramt
Zimmernummer:26
Telefonnummer:08247/9690-532
Faxnummer:08247/9690-599
e-mail:steueramt@bad-woerishofen.de
____________________________________________________________

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer. Die Aufgaben für die Verwaltung der Realsteuern sind zwischen dem Freistaat Bayern, hier vertreten durch die Finanzämter, und der Stadt Bad Wörishofen aufgeteilt.

Das Finanzamt ist zuständig für die:

  • Beurteilung der sachlichen Steuerpflicht (Steuergegenstand)
  • Beurteilung der persönlichen Steuerpflicht (Steuerschuldnerschaft)
  • Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
  • Festsetzung der Meßbeträge

Die Stadt Bad Wörishofen ist zuständig für die:

  • Festsetzung des Hebesatzes
  • Festsetzung der Grundsteuer einschließlich der Vorauszahlungen
  • Entscheidungen über eine Stundung bzw. Erlass.

Informationen zur Grundsteuer

Das Finanzamt, hier das sog. Lagefinanzamt, ermittelt in einem ersten Schritt einen spezifischen Wert, den sog. Einheitswert, für jedes Grundstück. Dieser Einheitswert wird mit der sog. Steuermesszahl multipliziert, so dass man den Grundsteuermessbetrag erhält.

Die Steuermesszahl ist ein bestimmter Promillesatz (v.T.), der je nach Steuergegenstand, z.B. für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (= Grundsteuer A) oder die nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (= Grundsteuer B) unterschiedlich hoch ist. Vereinfacht dargestellt sieht dies folgendermaßen aus:

Einheitswert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Ab hier ist nun die Stadt Bad Wörishofen zuständig. Die Stadt erhält nämlich vom Inhalt des Steuermessbescheides Kenntnis und kann somit die Grundsteuer festsetzen.

Die Grundsteuer wird dadurch festgesetzt, dass der Grundsteuermessbetrag mit einem vom Stadtrat festzulegenden Vomhundertsatz, dem sog. Hebesatz, multipliziert wird. Dieser Hebesatz kann für die Grundsteuer A und B unterschiedlich hoch festgesetzt werden. Vereinfacht dargestellt sieht dies wie folgt aus:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

Die Grundsteuer ist mit je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf rechtzeitigen Antrag hin( bis spätestens 30. September des Vorjahres) , kann die Grundsteuer auch in einem Betrag zum 01.07. des jeweiligen Jahres entrichtet werden.

Wichtig ist bei der Grundsteuer noch, dass es sich dabei um eine Jahressteuer handelt. Dies bedeutet, dass die zum 01.01. eines jeden Jahres festgesetzte Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr gilt. Während eines Jahres eintretende Änderungen, z. B. durch einen Verkauf, können also nicht sofort, sondern erst zum 01.01. des folgenden Jahres berücksichtigt werden.

Die Hebesätze für die Grundsteuer A (= land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und B (= sonstige Grundstücke) haben sich in den vergangenen Jahrzehnten wie folgt entwickelt:

AB
-----------------------------------------------------------------------------
21.06.1948 - 31.03.1952110 v.H.110 v.H.
01.04.1952 - 31.03.1955140 v.H.150 v.H.
01.04.1955 - 31.12.1962160 v.H.170 v.H.
01.01.1963 - 31.12.1970 160 v.H. 200 v.H.
01.01.1971 - 31.12.1973 230 v.H. 260 v.H.
01.01.1974 - 31.12.1977 230 v.H. 240 v.H.
01.01.1978 - 31.12.1991 250 v.H. 260 v.H.
01.01.1992 - 31.12.2000 280 v.H.280 v.H.
01.01.2001 - 31.12.2001 295 v.H. 295 v.H.
01.01.2002 - 31.12.2004 310 v.H. 310 v.H.
ab 01.01.2005 330 v.H. 330 v.H.
-----------------------------------------------------------------------------

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Mitarbeiter des Steueramtes gerne zur Verfügung:

Stadtverwaltung Bad Wörishofen

Postanschrift

Postfach 16 63

86819 Bad Wörishofen

Hausanschrift

Bgm.-Ledermann-Str. 1

86825 Bad Wörishofen

Telefon 0 82 47/96 90-0

Telefax 0 82 47/96 90-89

rathaus@bad-woerishofen.de

Fairtrade-Stadt