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Hinweistafel im Bürgerbüro (© Karin Donath : Karin Donath )

Was erledige ich wo?

Eheschließung

Die Namensführung in der Ehe und ihre Auswirkungen auf die Kinder

Die Namensführung jedes Ehegatten richtet sich grundsätzlich nach seiner Staatsangehörigkeit. Die Namensführung in der Ehe hat Auswirkungen auf die Namensführung der Kinder Ihrer Ehe.

Aus diesem Grunde möchten wir Ihnen hier kurz die Möglichkeiten des deutschen Namensrechts aufzeigen:

Sie haben die Möglichkeit, einen Ehenamen zu bestimmen. Wenn Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist die Wahl unwiderruflich. Zum Ehenamen kann der Geburtsname oder auch der zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname (aus einer Vorehe) des Mannes oder der Frau bestimmt werden:

Beispiel:

Herr Klaus Groß und Frau Eva Klein, geb. Winzig heiraten.

Sie können daher den Geburtsnamen des Mannes "Groß", den Geburtsnamen der Frau "Winzig" oder deren Familiennamen "Klein" zum Ehenamen bestimmen.

Der Ehegatte, dessen Geburtsname oder Familienname nicht Ehename wird, kann - auch im nachhinein - seinen Geburtsnamen oder den bei Eingehung der Ehe geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen:

Beispiel:

Unser Beispiel-Ehepaar bestimmt den Geburtsnamen des Mannes "Groß" zum Ehenamen.

Beide Ehegatten führen in der Ehe dann den Ehenamen "Groß".

Die Ehefrau Eva hat daneben weitere folgende Möglichkeiten:

· Klein-Groß,
· Groß-Klein,
· Winzig-Klein,
· Klein-Winzig.

Unsere Ehegatten bekommen ein Kind. Das Kind erhält nur den Ehenamen der Eltern, unabhängig davon, ob ein Ehegatte einen Doppelnamen führt oder nicht.

Wenn Sie keinen Ehenamen bestimmen, behält jeder den bei Eingehung der Ehe geführten Familiennamen weiter.

Machen Sie dann im nachhinein von der Möglichkeit einen Ehenamen zu bestimmen, keinen Gebrauch, z. B. bei der Geburt eines Kindes, müssen Sie sich bei der Geburt ihres (ersten) Kindes entscheiden, welchen ihrer Familiennamen das Kind als Geburtsnamen erhalten soll.

Beispiel:

Die Ehegatten Josef Laut und Erika Leise bekommen ihr erstes Kind.

Sie müssen sich nun entscheiden, ob ihr Nachwuchs den Geburtsnamen "Laut" oder "Leise" bekommt. Diese Wahl gilt auch für die weiteren Kinder.

· Können Sie sich innerhalb eines Monats nicht auf einen Namen einigen, überträgt das Familiengericht einem der Ehegatten die Aufgabe, innerhalb einer Frist, einen Geburtsnamen für das Kind zu bestimmen.

· Entscheidet sich dieser Elternteil innerhalb dieser Frist nicht, erhält das Kind diesen Familiennamen als Geburtsnamen.

Details

Datum: 06.01.10

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